AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.    Präambel

1.1    Der Verkäufer beliefert ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche der juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Kaufvertragsabschluß mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Diese AGB gelten daher nur für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
1.2    Auch der durch den Verkäufer betriebene Onlineshop ist ausschließlich Unternehmern vorbehalten und kann nur über eine Zugangsberechtigung zum Erwerb der Waren genutzt werden. Durch die Anmeldung im Onlineshop sichert der Käufer zu, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu sein.
1.3    Die Lieferungen  und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gelten-den Fassung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4    Der Verkäufer erkennt von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.5    Vertragssprache ist deutsch.

2.    Angebote und Vertragsschluss
2.1    Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge können  schriftlich, per Telefon, Telefax oder Email erteilt werden. Nach Erhalt sendet der Verkäufer dem Käufer auf Wunsch eine Auftragsbestätigung zu.
2.2    Für den Onlineshop gilt: Die Darstellung der Produkte in dem Onlineshop des Verkäufers stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern nur einen unverbindlichen Online-Katalog. Durch Absenden der Bestellung im abschließenden Schritt des Bestellprozesses gibt der Käufer eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung erfolgt durch den Verkäufer mit einer separaten Bestellbestätigung, in welcher der Käufer auch noch einmal diese AGB erhält. Diese Bestellbestätigung ist noch keine Annahme des Angebotes. Der Vertrag kommt erst mit einer gesonderten Auftragsbestätigung, spätestens mit der Versendung der Ware zustande.
Technische Schritte, die zum Vertragsschluss führen und bei denen der Käufer seine Angaben noch einmal kontrollieren können: Nachdem der Käufer das gewünschte Produkt in den Warenkorb gelegt hat, drückt er den Button „Warenkorb“. Der Käufer kann vor dem Anklicken des „zahlungspflichtig bestellen“-Buttons seine Eingaben nochmals kontrollieren. Bevor der Käufer auf den „zahlungspflichtig bestellen“-Button klickt, lässt sich der Bestellvorgang jederzeit durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Auf den einzelnen Seiten erhält der Käufer weitere Informationen, z.B. zu Korrekturmöglichkeiten.

3.    Materialangaben und Maße
Alle Angaben über Maße, Gewichte, Material sowie Abbildungen in unseren Angeboten und Informationsmaterialien sind unverbindlich. Geringe Abweichungen und Konstruktionsänderungen, die nicht zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit führen, behält sich der Verkäufer vor. Technische Abweichungen, die nicht zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit führen, bei Fabrikaten gleichen Typs sind möglich.

4.    Preise
Die Preise  stellen Nettopreise dar, sind freibleibend und unverbindlich. Die jeweils gültige, gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen.  

5.    Gefahrenübergang
Mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks des Verkäufers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

6.    Versand
6.1    Innerhalb Deutschlands liefert der Verkäufer grundsätzlich frei Haus. Beträgt der Nettowarenwert eines Auftrags weniger als 30,00 Euro netto stellt der Verkäufer einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 5,00 Euro in Rechnung. Expresskosten für eine zeitgenaue Anlieferung der Ware gehen immer zu Lasten des Käufers. Der Versand erfolgt ab Werk mit der jeweils für den Verkäufer kostengünstigsten Versendungsart.
6.2    Bei Exportgeschäften werden die Versandkosten ab Werk berechnet und gehen zu Lasten des Käufers. Mehrkosten durch Zuschläge für Frachttarife, Steuern und Zollerhöhungen und sonstiger Abgaben gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.
6.3    Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware vom Verkäufer gegen Transportrisiken versichert.

7.    Lieferung
7.1    Angegebene Lieferfristen und Termine stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher als nur annähernd vereinbart. Verbindlich sind nur solche Liefertermine, die ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
7.2    Teillieferungen sind in einem für den Käufer zumutbaren Umfang zulässig. Ware, die kurzfristig vergriffen ist, wird automatisch als Rückstand vermerkt und nachgeliefert, sofern dem vom Käufer nach einem entsprechenden Hinweis durch den Verkäufer nicht ausdrücklich widersprochen wird.
7.3    Unvorhergesehene und vom Verkäufer nicht zu vertretende Lieferhindernisse, wie zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen im Betrieb des Vorlieferanten, von dem Verkäufer nicht zu vertretende Transportschwierigkeiten usw. berechtigen den Verkäufer, den Lieferzeitpunkt um die Dauer des Hindernisses hinauszuschieben und - sofern das nicht zu vertretende Leistungshindernis dauerhafter Natur ist - von dem Vertrag zurückzutreten.
7.4    Im Falle der Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware wird der Verkäufer den Käufer hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen und ihm bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
7.5    Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen und die Abnahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8.    Zahlung
8.1    Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen (sofern diese nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind) innerhalb von 30 Tagen nach dem in der Rechnung genannten Rechnungsdatum ohne Abzug an den Verkäufer zu zahlen.
8.2    Eine Zahlung ist dann erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag unwiderruflich verfügen kann. Wechsel werden vom Verkäufer als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Schecks werden immer nur erfüllungshalber angenommen.
8.3    Der Verkäufer behält sich vor, Neukunden oder Kunden mit Bonitätsunsicherheit nur gegen Vorkasse zu beliefern.
8.4    Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen den Verkäufer nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

9.    Eigentumsvorbehalt
9.1    Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks, im Eigentum des Verkäufers.
9.2    Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
9.3    Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
9.4    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn diese im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erfolgt und nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.
9.5    Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge eines Zahlungsverzuges des Käufers, spätestens jedoch mit der Beantragung und/oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
9.6    Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.
9.7    Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
9.8    Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines etwaigen Nebenrechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab.
9.9    Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
9.10    Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
9.11    Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwenigen Auskünfte zu gestatten.
9.12    Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9.13    Verpfändung oder Sicherungsübereignung  der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
9.14    Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
9.15    Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
9.16    Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

10.    Mängel, Gewährleistung, Verjährung und Haftung
10.1    Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 378 HGB) bestehen unbeschränkt. Unterlässt der Käufer die nach §§ 377, 378 HGB unverzügliche Untersuchung der Ware oder die unverzügliche Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt und der Käufer kann keine Rechte wegen des Mangels oder einer Zuweniglieferung mehr geltend machen. Verhandelt der Verkäufer mit dem Käufer über eine von diesem erhobene Rüge, liegt darin ohne ausdrücklichen Hinweis kein stillschweigender Verzicht auf den Einwand der Verspätung der Untersuchung der Ware bzw. der Rüge des Mangels. Gleiches gilt für eine durch den Verkäufer evtl. erklärte Bereitschaft zur Nachbesserung des Mangels (oder bei einer tatsächlich erfolgten Nachbesserung).
10.2    Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
10.3    Im Fall einer berechtigten Mängelrüge hat der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
10.4    Im Falle des berechtigten Nacherfüllungsverlangens durch den Käufer steht dem Verkäufer das Wahlrecht zu, die Nacherfüllung durch unentgeltliche Nachbesserung oder unentgeltliche Neulieferung zu erbringen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil
a)    die Nacherfüllung von dem Lieferer abschließend abgelehnt wird,
b)    die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt wurde und der Besteller im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
c)    besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB), so stehen dem Käufer sofort die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.
10.5    Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
10.6    Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungsort der Lieferung verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
10.7    Nimmt der Käufer eine mangelhafte Lieferung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte wegen des Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Annahme vorbehält.
10.8    Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
10.9    Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Verkäufers oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten  (Kardinalpflichten). Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt.
10.10    Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
10.11    Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
10.12    Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.

11.    Datenschutzhinweis
11.1    Der Verkäufer erhebt, verarbeitet und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Käufers unter Einsatz von EDV-Anlagen unter Beachtung der  gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
11.2    Der Käufer hat das Recht, von dem Verkäufer unentgeltlich Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu erhalten und ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Bei etwaigen Fragen zur Erhebung, zur Verarbeitung oder zur Nutzung seiner personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung der Daten, Sperrung der Daten oder Löschung der  Daten kann der Käufer sich an folgende Stelle wenden:
e+p Elektrik Handels GmbH & Co. KG, Geschäftsführer: Bernhard Ebbers, Am Ohrt 7, 59469 Ense-Höingen, Deutschland
11.3    Ergänzend gilt unsere online abrufbare Datenschutzerklärung für den Onlinebereich.

12.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, salvatorische Klausel
12.1    Erfüllungsort ist sowohl im Hinblick auf die Pflichten des Verkäufers als auch des Käufers der Sitz des Verkäufers (Ense).
12.2    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer ist der Sitz des Verkäufers (Ense). Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.
12.3    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes, insbesondere der Rom-I-Verordnung.
12.4    Sollte eine der zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen vertraglichen Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder unwirksam oder nichtig werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: Januar 2019